Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

a. die Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen Rechtsanwalts- und Notargehilfe / Rechtsanwalts- und Notargehilfin bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter / Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte mit Erfolg abgelegt hat und danach mindestens zwei Jahre in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei oder nach der vorbezeichneten Prüfung mindestens zwei Jahre eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat

oder

b. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den unter § 1 genannten Aufgaben in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei haben.

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung seinen Arbeitsplatz oder seinen ständigen Wohnsitz im Bezirk der Westfälischen Notarkammer hat. Ausnahmen können auf Antrag durch die Westfälische Notarkammer genehmigt werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.